- ab Werk
- ... benannter Ort, ex Works ... Named Place (EXW); Vertragsformel der von der ICC entwickelten ⇡ Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2000: 1. Verpflichtungen des Verkäufers: Der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort (d.h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager etc.) zur Verfügung stellt, ohne dass die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen ist. Diese Vertragsformel stellt eine Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar.- 2. Verpflichtungen des Käufers: a) Der Käufer hat grundsätzlich alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen.- b) Der Käufer hat auch die Aus- und Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie alle erforderlichen Zollformalitäten für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes Land zu erledigen.- 3. Modifikationen: Wünschen die Parteien, dass der Verkäufer für das Verladen der Ware bei Abfahrt verantwortlich sein und die Gefahren und die Kosten einer solchen Verladen übernehmen soll, dann sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.- 4. Anwendung: Diese Vertragsformel sollte nicht verwendet werden, wenn es dem Käufer nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Exportformalitäten durchzuführen. Unter solchen Umständen sollte die FCA-Klausel (⇡ FCA) verwendet werden, vorausgesetzt der Verkäufer ist damit einverstanden, dass er auf seine Kosten und Gefahr verlädt.
Lexikon der Economics. 2013.